Strafbare Korruption bei Kooperationen mit den Gesundheitshandwerken
Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 299a StGB bei einer Zusammenarbeit von Ärzten bzw. Zahnärzten mit Hörgeräteakustikern, Optikern sowie Orthopädie- und Zahntechnikern
Zusammenfassung
Zur Versorgung von Patienten arbeiten Ärzte und Zahnärzte mit Gesundheitshandwerkern zusammen. Je nach Ausgestaltung der Kooperation kann diese eine Korruption i. S. d. §§ 299a ff. StGB beinhalten. Die für die strafrechtliche Prüfung relevanten Eigenheiten einer Versorgung mit Hörgeräten, Sehhilfen sowie Orthopädie- und Zahntechnik werden betrachtet und hieraus resultierende strafrechtliche Probleme diskutiert. Bereits aus der Praxis geläufige Konstellationen wie Unternehmensbeteiligungen oder die Gewährung von Preisnachlässen werden mit Blick auf die strafrechtliche Regelung des § 299a StGB behandelt.
- 551–568 Literaturverzeichnis 551–568