Zusammenfassung
Der Stiftungszweck einer Stiftung bürgerlichen Rechts kann nach deutschem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. In den USA kann der Zweck einer charity ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, die in der so genannten Cy-près-Doktrin festgelegt sind. Sie wurde aus dem englischen Recht übernommen und erlaubt grundsätzlich nur dann eine Zweckänderung, wenn der Zweck unmöglich, illegal zu erreichen oder unausführbar geworden ist. Die Arbeit beschäftigt sich in einem Rechtsvergleich mit den Unterschieden und Gemeinsamkeiten im deutschen und US-amerikanischen Recht zur Zweckänderung.
- 17–24 Einleitung 17–24
- 348–436 3. Teil: Rechtsvergleich 348–436
- 437–441 Fazit 437–441
- 463–484 Literaturverzeichnis 463–484