Zusammenfassung
»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich« – so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Nach klassischem Verständnis wird damit vom Recht und seinen Akteuren verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Doch was ist dieses Gleiche bzw. Ungleiche, an dem sich die Gleich-/Ungleichbehandlung zu orientieren hat? Hans von Gleichenstein geht der Frage mit den Mitteln der Systemtheorie Niklas Luhmanns nach. Er zeigt, dass Gleichheit vom Recht selbst nicht adäquat begriffen werden kann. Sie gibt diesem vielmehr auf, sich vorrangig an außerrechtlichen Sozialsystemen auszurichten. Erst dadurch wird aus einem arbiträren Spiel mit Worten ein gehaltvolles Kriterium in Entscheidungsbegründungen, Gesetzestexten sowie bei deren verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Gleichbehandlung verlangt dann, wie die Studie auch an Beispielen aus der Dogmatik und der Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts plausibilisiert, die Respektierung der Grenzen anderer vom Recht zu regulierender Sozialsysteme und die gleiche Chance aller Individuen auf unbeschränkte Teilhabe an allen gesellschaftlichen Funktionssystemen.
Schlagworte
Gleichbehandlung Ungleichbehandlung Niklas Luhmann Systemtheorie Gesetz Verfassung Sozialsystem- 302–308 Literatur 302–308