Zusammenfassung
Macht der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend, muss der Versicherer Feststellungen zum Vorliegen des Versicherungsfalls sowie seiner Leistungspflicht treffen. Im Rahmen dieser Erhebungen setzen Versicherer zuweilen Privatdetektive ein, zu deren Ermittlungsmethoden die Observation, aber auch die Tätigkeit als Agent Provocateur gehören: Im zuletzt genannten Fall versucht der Detektiv, eine mit dem Leistungsanspruch unvereinbare Handlung des Versicherungsnehmers (beispielsweise die Berufsausübung während des Bezugs von Krankentagegeld) aufzudecken oder selbst hervorzurufen. Die Arbeit von Paul L. Sammel setzt sich mit dem auftretenden Spannungsfeld zwischen den Erhebungsbefugnissen des Versicherers einerseits und den individuellen Rechten des von den Ermittlungen betroffenen Versicherungsnehmers andererseits auseinander.
Schlagworte
Versicherungsnehmer Leistungspflicht Privatdetektive Leistungsanspruch Detektivarbeit § 213 VVG Kostenerstattungsansprüche- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 1–12 A. Einleitung 1–12
- 251–272 Literaturverzeichnis 251–272