9. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum
Aktuelles v.a. zum Thema Personenschaden: Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und Hinterbliebenengeld
Zusammenfassung
Beim 9. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum am 14. Juni 2019 widmeten sich vier Referenten aus Wissenschaft und Praxis dem Thema „Aktuelles v.a. zum Thema Personenschaden: Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden und Hinterbliebenengeld“. Der vorliegende Beitragsband enthält die schriftlichen Fassungen der gehaltenen Vorträge.
Der erste Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen Rechtsprechung zum Verkehrsunfallrecht des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Im Schwerpunkt wird sich mit der Haftung aus dem StVG, dem Schadensrecht aus §§ 249 ff. und der StVO auseinandergesetzt.
Im nächsten Beitrag wird ein Alternativmodell zur „taggenauen“ Berechnung des Schmerzensgeldes anhand eines viel beachteten Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vorgestellt und mit der „klassischen“ Bemessung der Rechtsprechung verglichen. Dabei werden insbesondere die jeweiligen Schwächen der Modelle und die Möglichkeiten einer gerechteren Entscheidung im Einzelfall aufgezeigt.
Anschließend befasst sich der dritte Beitrag mit aktuellen Rechtsfragen zum Verdienstausfallschaden. Dabei wird zunächst der Regressanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 119 SGB X bei geringfügiger Beschäftigung untersucht. Weiterhin wird die Höhe und Beweislast bei ersparten berufsbedingten Aufwendungen von Arbeitnehmern erörtert.
Der letzte Beitrag behandelt das Hinterbliebenengeld, wobei im Schwerpunkt auf den Kreis der Anspruchsberechtigten und das jeweilige Entschädigungsniveau im Einzelfall eingegangen wird.
Der Beitragsband richtet sich an Richter, Fachanwälte und andere Praktiker aus dem Verkehrs- und Versicherungsrecht sowie Wissenschaftler.
Schlagworte
Schmerzensgeld Aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsunfallrecht Hinterbliebenengeld Haftung aus dem StVG Verdienstausfallschaden Personalschaden und Nutzungsausfall Regressanspruch nach § 119 SGB X Schockschaden Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB § 844 Abs. 3 BGB- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten