Zusammenfassung
§ 309 Nr. 14 BGB wurde im Jahr 2016 in den Katalog des § 309 BGB eingefügt. Als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit setzt es einem Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Grenzen. Entscheidend für das Verständnis des § 309 Nr. 14 BGB sind sowohl die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung als auch die hinter dem Klauselverbot stehenden gesetzgeberischen Wertungen. Auf dieser Grundlage werden der Anwendungsbereich und die Wirkungsweise des § 309 Nr. 14 BGB vorliegend ebenso thematisiert wie der Hintergrund, der zum Erlass der Regelung führte.
- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 27–32 Einleitung 27–32
- 243–248 Ergebnisse 243–248
- 249–260 Literaturverzeichnis 249–260