Zusammenfassung
Der öffentliche Glaube von Registern wie dem Grundbuch beruht in Rechtsgeschichte und Gegenwart wesentlich auf freier, „öffentlicher“ Zugänglichkeit für jeden individuell Interessierten und nicht wie bisher meist kollektivistisch behauptet auf der staatlichen, „öffentlichen“ Autorität der registerführenden Stelle. Der öffentliche Glaube bestimmter, insbesondere notarieller Urkunden lässt sich dagegen mit der hoheitlich legitimierten besonderen Zuverlässigkeit der Aussteller erklären. Der sachliche Grund des Vertrauensschutzes durch öffentlichen Glauben wird von der fides bestimmter Urkunden im Mittelalter über den öffentlichen Glauben von Hypotheken- und Grundbüchern seit (ungefähr) dem 18. Jahrhundert und die Publizität des Handelsregisters bis hin zum öffentlichen Glauben des Erbscheins seit dem 19. Jahrhundert und zum öffentlichen Glauben diverser insbesondere im 20. Jahrhundert eingeführter weiterer Register untersucht. Rechtsgeschichte und -dogmatik ergänzen sich so gegenseitig.