Evergreening
Voraussetzungen der Patentfähigkeit im deutschen, europäischen und indischen Patentrecht
Zusammenfassung
Unter Evergreening werden in Bezug auf Arzneimittelerfindungen solche Patentierungsstrategien verstanden, mit welchen Arzneimittelhersteller den Patentschutz eines Ausgangswirkstoffes durch die Entwicklung von Derivaten faktisch verlängern. Es handelt sich oft um Variationen bereits patentierter Arzneimittel, die erst gegen Ende der Laufzeit der Ausgangserfindung angemeldet werden. Der indische Gesetzgeber hat sich – im Gegenzug zu der Verpflichtung aus dem TRIPS-Übereinkommen, den Schutz von Stofferfindungen einzuführen – für eine Regelung entschieden, nach der Weiterentwicklungen mit geringem Innovationswert vom Patentschutz ausgeschlossen sein können. Die Arbeit vergleicht die Auslegung der Patentfähigkeitsvoraussetzungen auf Grundlage des PatG, des EPÜ und des indischen Patents Act, nimmt zur Diskussion über die TRIPS-Vereinbarkeit der indischen Regelungen Stellung und analysiert die Gründe für die Wahl des jeweiligen Regelungskontextes für Preiskontrollen im Gesundheitssektor.
- 17–23 A Einleitung 17–23
- 220–260 D Analyse 220–260
- 261–266 E Schlussfolgerungen 261–266
- 267–280 Literaturverzeichnis 267–280