§ 31 BGB bei Doppelmandatschaft
Die Haftung der abordnenden Gesellschaft für Pflichtverletzung ihres abgeordneten Organwalters
Zusammenfassung
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Haftung der abordnenden Gesellschaft für Pflichtverletzungen ihres abgeordneten Organwalters in der aufnehmenden Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei die Zurechnungsnorm § 31 BGB. Untersucht wird in einem ersten Schritt, ob sich eine Haftung gemäß § 31 BGB auch mit Haftungsnormen, die nicht (auch) an die abordnende Gesellschaft adressiert sind – namentlich die aktienrechtlichen Binnenhaftungsnormen §§ 93, 116 AktG - konstruieren lässt. Das ist zu verneinen, da § 31 BGB stets eine Pflichtenstellung der Gesellschaft voraussetzt. In einem zweiten Schritt wird dann untersucht, wann der Doppelmandatar bei seiner Tätigkeit in der aufnehmenden Gesellschaft gemäß § 31 BGB auch „in Ausführungen der Verrichtungen“ für die abordnende Gesellschaft handelt. Schließlich werden die der abordnenden Gesellschaft eine Pflichtenstellung zuweisenden Haftungsnormen unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Doppelmandatschaft näher beleuchtet.
Schlagworte
Gesellschaft Haftung Organ Pflichtverletzungen Doppelmandatschaft Abordnung § 31 BGB § 31 BGB bei personellen Verflechtungen § 31 BGB bei Doppelmandatschaft Haftung bei Doppelmandatschaft Zurechnung bei Doppelmandatschaft Haftung bei Abordnung/Entsendung- 17–19 Einleitung 17–19
- 177–178 Gesamtergebnis 177–178
- 179–189 Literaturverzeichnis 179–189