Zusammenfassung
Wie Deutschland nach 1945, so stehen auch andere Gesellschaften, die Diktaturen überwunden haben, vor der Frage, wie man mit Verbrechen staatlichen Terrors umgehen soll. In der modernen Rechtskultur findet sich die scheinbar klare Antwort: nulla poena sine lege. Doch es muss aus Gründen der Gerechtigkeit Grenzen des Rückwirkungsverbots geben, nicht zuletzt bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die nach 1945 für die Entlegitimierung der NS-Rechtsordnung wegweisende These, die Gerechtigkeit verlange angesichts »gesetzlichen Unrechts« nach »übergesetzlichen« Normen, geht auf G. Radbruch zurück. Er verband sie mit der Unterstellung, der Rechtspositivismus habe aufgrund der Trennung von Moral und Recht die Justiz im »Dritten Reich« wehrlos gemacht. Obwohl das »Recht« im NS-Regime in einem offen erklärten Antipositivismus gründete, wurde die Positivismuslegende zum Gründungsmythos der westdeutschen Republik. Es schien nur den Weg zurück zum Naturrecht zu geben - gegen den oft antisemitisch denunzierten Rechtspositivismus. In diesem Buch wird über historische, politische und juristische Ereignisse seit den Nürnberger Prozessen und über die Geschichte des Rechtspositivismus berichtet. Plädiert wird für einen Rechtspositivismus, der Elemente sowohl der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens als auch von Gustav Radbruchs Positivismuskritik aufnimmt und zugleich zu beiden Theorien auf Distanz geht: Recht und Gesetz verlangen keinen vom Prinzip » Gesetz ist Gesetz« diktierten blinden Gehorsam. Normen gerechten Rechts bedürfen keines Rückgriffs auf das Naturrecht: Sie gründen im positiven Recht der die Menschenwürde-Norm konkretisierenden Menschenrechte.
Schlagworte
Rechtsextremismus Philosophie Terror Gesellschaft- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 9–14 Vorbemerkung 9–14
- 272–298 Bibliografie 272–298
- 299–302 Personenregister 299–302
- 303–312 Sachregister 303–312