Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen
Wege und Irrwege der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts
Zusammenfassung
Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des § 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische Anreizeffekte in den Blick. Ausgangspunkt der Analyse bilden die Zwangsvergleichsbürgen-Urteile, in denen das Reichsgericht mit einer ausgewogenen Haftungsrechtsprechung Sanierungen zu einer Zeit förderte, die in der Rückschau als sanierungsfeindlich eingestuft wird.
Schlagworte
Deutschland Insolvenzrecht Konkursverwalter Rechtsprechung Rechtsgeschichte 20. Jahrhundert- XI–XII Vorwort XI–XII
- 235–266 I. Anhang 235–266
- 267–282 J. Literaturverzeichnis 267–282