Zusammenfassung
Kompetente Einführung in das Hinweisgeberschutzgesetz Die handliche Vorschriftensammlung verschafft allen für die Umsetzung Verantwortlichen den nötigen Überblick über das neue Hinweisgeberrecht mit seinen komplexen und gesetzlich breit gefächerten Anforderungen. Neben einer fundierten Einführung sind das Hinweisgeberschutzgesetz, die Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestellen-des-Bundes-Verordnung, die BaFin-Hinweisgeberverordnung sowie Auszüge aus 27 betroffenen Gesetzen abgedruckt. Von der europäischen Whistleblowing-Richtlinie zum deutschen HinSchG Nach jahrelangem Ringen haben Bundestag und Bundesrat im Jahr 2023 die Whistleblowing-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt: Das seit Juli 2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) markiert in der deutschen Rechtsordnung eine in dieser Form neue Querschnittsmaterie, die Privat-, Verwaltungs- und auch Strafrecht beeinflusst. Umfassendes Beschwerderecht zur Beseitigung von betrieblichen und behördlichen Missständen War der Umgang mit Hinweisen und Beschwerden von Beschäftigten (»Whistleblowing«) bislang nur vereinzelt gesetzlich geregelt, so etabliert das HinSchG ein umfassendes Beschwerderecht und allgemeines Hinweisgeberschutzsystem. Dieses soll Whistleblower vor Repressalien schützen sowie zur Beseitigung und Prävention von betrieblichen wie behördlichen Missständen beitragen. Interne Meldestellen in Unternehmen und Verwaltungen Unternehmen und Verwaltungen ab 50 Beschäftigten sind seit dem 17.12.2023 zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet, an die sich Hinweisgeber ebenso wenden können wie an die behördlicherseits zu betreibenden externen Meldestellen. Entsprechende Hinweisgebersysteme gehören seither nicht mehr nur in größeren Unternehmen zum Standard einer jeden Compliance-Architektur.
Schlagworte
Hinweisgeberschutz Hinweisgeberschutzgesetz Whistleblowing-Richtlinie EU HinSchG Interne Meldestellen- Kapitel Ausklappen | EinklappenSeiten
- 7–32 Einführung 7–32
- 131–136 Gewerbeordnung (Auszug) 131–136
- 161–162 Soldatengesetz (Auszug) 161–162