Zusammenfassung
Gem § 1052 Satz 1 ABGB muss derjenige, der auf die Übergabe dringen will, seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Diese prägnante Bestimmung der „Einrede des nicht erfüllten Vertrages“ wirft sowohl im materiellen Recht als auch im Zivilprozessrecht zahlreiche Fragen auf, wie zB: Ist der Verjährungsbeginn von der Erbringung der Gegenleistung abhängig? Gilt § 1052 Satz 1 ABGB auch dann, wenn die Gegenforderung bereits verjährt ist? Kann sich die in Annahmeverzug geratene Vertragspartei darauf berufen, dass sie nur Zug-um-Zug zur Leistung verpflichtet ist? Steht das Mahnverfahren im Anwendungsbereich des § 1052 Satz 1 ABGB offen?
Das Werk widmet sich der systematischen Aufarbeitung dieser stark umstrittenen Thematik und erörtert unter anderem folgende Themen:
-
Leistungsbeschränkung oder Leistungsverweigerungsrecht
-
Fälligkeit und Schuldnerverzug
-
Annahmeverzug und Zug-um-Zug-Urteil
-
Vorleistung und Verjährung
-
Möglichkeit des Mahnverfahrens
-
Bemessung von Streitwert und Kostentragung
Schlagworte
Einrede des nichterfüllten Vertrages Bürgerliches Recht Zivilrecht Privatrecht Österreich Schuldrecht § 1052 Satz 1 ABGB Zivilprozessrecht Fälligkeit Schuldnerverzug Annahmeverzug Zug-um-Zug-Urteil Vorleistung Verjährung Mahnverfahren Streitwert Kostentragung- 175–176 Stichwortverzeichnis 175–176