Intabulationsprinzip und offenkundige Servituten
Ein Grundsatz und seine Durchbrechung im Wandel seit 1812
Zusammenfassung
Das ABGB sieht für Dienstbarkeiten ausnahmslos die Eintragung ins Grundbuch vor. Demgegenüber sollen offenkundige Servituten auch dann gegenüber jedermann und damit dinglich wirken, wenn sie im Grundbuch nicht einverleibt sind. Die natürliche Offenkundigkeit der außerbücherlichen Dienstbarkeit zerstöre den guten Glauben des Erwerbers auf den Stand des Grundbuchs gemäß § 1500 ABGB und verpflichte ihn, die Last auch ohne Intabulation gegen sich gelten zu lassen. Aus diesen Gründen führt die Offenkundigkeit des Rechts nach heute hA zum sofortigen Erwerb des Sachenrechts; die offenkundigen Servituten durchbrechen somit das Eintragungsprinzip. Mit seiner umfassenden Betrachtung der offenkundigen Dienstbarkeiten schließt dieses Werk eine Lücke. Es befasst sich mit der Gesetzgebungsgeschichte sowie der Entwicklung von Rechtsprechung und Lehre seit dem Inkrafttreten des ABGB bis heute und behandelt ua folgende Themen: absolute und relative Sachenrechte Eintragungs- und Vertrauensprinzip Begriff der Offenkundigkeit Entwicklung der offenkundigen Servituten Schicksal offenkundiger Servituten bei der Zwangsversteigerung Beendigung einer Eigentümeridentität offenkundige Personaldienstbarkeiten dingliche Wirkung auch ohne Eintragung
Schlagworte
Sachenrecht offenkundige Servituten Dienstbarkeit Eintragungsprinzip Vertrauensprinzip Grundbuchgesetz Grundbuch ABGB Rechtsgeschichte Österreich- 1–33 I. Allgemeines 1–33
- 193–202 V. Zusammenfassung 193–202
- 203–208 VI. Judikaturverzeichnis 203–208
- 209–212 Stichwortverzeichnis 209–212