Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) regelt in Artikel 1 das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dieses Gesetz verstärkt die konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente im familiengerichtlichen Verfahren. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber neben dem Gericht bei den Akteuren des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen die Begriffe Mitwirken und Hinwirken eingeführt, ohne sie im Einzelnen näher zu erläutern. Die konkrete Art und Weise des Mit- und Hinwirkens ist daher unbestimmt. Sie sind gesetzlich nicht umschrieben. Einigkeit besteht nur darin, dass diese Begriffe wesentliche Unterschiede beinhalten. Sie sind mithin voneinander abzugrenzen.
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