Tiere sind keine Sachen. Im Zivilrecht werden auf sie - dessen ungeachtet - gemäß
§ 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet,
„soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“. Der Beitrag geht der Frage nach, welche Bedeutung das in Art. 20a GG verankerte Staatsziel des Tierschutzes für die zivilrechtliche Behandlung von Tieren hat. Dabei werden im Rahmen einer Bestandsaufnahme die einschlägigen zivilrechtlichen Normen und Regelungsbereiche (u.a. des Vertrags-, Delikts- und Sachenrechts) identifiziert und dabei die Lösungsansätze von Gesetzgebung und Rechtsprechung analysiert. Die Untersuchung ist geleitet zum einen durch die Frage, ob und inwieweit aus der eigentumsrechtlichen Mensch-Tier-Beziehung trotz der verfassungsrechtlich zu beachtenden Besonderheiten von Tieren als lebende Mitgeschöpfe Friktionen in der Rechtsanwendung resultieren, und zum anderen durch die Frage, ob sich eine besondere Berücksichtigung der Mitgeschöpflichkeit aus den gesetzlichen Vorschriften oder ihrer richterlichen Anwendung durch die Gerichte ablesen lässt.
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