Akteure der Sozialwirtschaft verfolgen meist steuerbegünstigte Zwecke. Doch eine Förderung von Klima- und Umweltschutz ist gewöhnlich nicht vom Satzungszweck gedeckt. Die isolierte Verfolgung von Nachhaltigkeitsaspekten gilt damit nicht als eigener gemeinnütziger Zweck und könnte gemeinnützigkeitsschädlich sein. Trotzdem können bei Aktivitäten sehr wohl Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Dr. Rafael Hörmann und Patrick Fischer von der Kanzlei Campbell Hörmann PartG mbB sagen, welche Faktoren dabei zu beachten sind.
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