Der Gesetzgeber hat im November 2016 das Sexualstrafrecht grundlegend reformiert. Die Kernvorschrift des § 177 StGB, die bislang eine sexuelle Nötigung voraussetzte, bestraft nunmehr bereits den „sexuellen Übergriff“. Damit hat der Gesetzgeber die populäre Forderung „Nein heißt Nein“ zum Leitprinzip des Sexualstrafrechts gemacht. Außerdem wurden zwei neue Strafvorschriften (§§ 184i und 184j StGB) eingeführt, durch die weniger schwere sexuelle Übergriffe pönalisiert werden. Der vorliegende Beitrag erläutert zunächst die grundlegende Neukonzeption des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung (A.) und thematisiert, in welchem rechtspolitischen Klima die Reform zustande kam (B.). Dabei zeigt eine Analyse von Medienberichten im Vorfeld der Neuregelung, wie die Medien die öffentliche Stimmung beeinflussten und damit Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt haben. Das Ergebnis der übereilten Reform sind Straftatbestände, die erhebliche systematische und „handwerkliche“ Schwächen aufweisen (C.).
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