Der Wohnraummietrechtssenat des BGH hat am 18. März 2015 mit seinem Grundsatzurteil
zu Schönheitsreparaturen zugleich zwei weitere Urteile verkündet, die einen erheblichen
Bruch in der Kontinuität der Judikatur darstellen. Es fragt sich nur, wo die
Reise hingeht und ob damit der Sozialstaat gestärkt oder geschwächt wird. Diese Frage
stellt sich insbesondere mit Blick auf die Wiederbelebung des § 279 BGB a.F. mit dem
Satz, dass der Mieter als Schuldner Geld zu haben hat, selbst wenn er Sozialleistungen
bezieht, auf die er angewiesen ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst die drei Urteile zu
den Schönheitsreparaturen vor (I bis III) und würdigt sie in inhaltlicher Hinsicht (IV),
um dann den offenen Kontrast mit dem Urteil zur Revitalisierung des § 279 BGB a.F.
herauszuarbeiten (V) und zu kritisieren (VI). In der Bilanz stellt sich die Rechtsprechung
des BGH aus sozialstaatlicher Sicht als hochproblematisch dar, da der Arbeitslosigkeit
die Wohnungslosigkeit zu folgen droht (VII).
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